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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
für
den Verkauf und die Lieferung von
Organisations-, Programmierleistungen, Software und
Werknutzungsbewilligungen
von Softwareprodukten
®©niceOrange
©niceCMS3.0
Daniel Thomas Seebacher
Kärntner Strasse 11
A-9601 Arnoldstein
Telefon: +43 (0) 4255 42313
Fax: +43 (0) 4255 42313
1.
Vertragsumfang und
Gültigkeit
Alle
Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und
firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
in
dem in der Auftragsbestätigung angegebenem
Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind
grundsätzlich freibleibend.
2.
Leistung und
Prüfung
2.1.Gegenstand
eines
Auftrages kann sein:
•
Ausarbeitung
von Organisationskonzepten
• Global- und
Detailanalysen
• Erstellung von
Individualprogrammen
• Lieferung von
Bibliotheks- (Standard-)Programmen
• Erwerb von
Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
• Erwerb von
Werknutzungsbewilligungen
• Mitwirkung bei
der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
• Telefonische
Beratung
• Programmwartung
• Erstellung von
Programmträgern
• Sonstige
Dienstleistungen
2.2.Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber
vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in
ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in
der
Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung
für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist
die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später
auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten
Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen
bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket
einer
Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den
Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit
anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur
Verfügung
gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von
vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte
Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt
die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa
auftretende Mängel, das sind Abweichungen
von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom
Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden,
der um raschest mögliche Mängelbehebung
bemüht ist.
Liegen
schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel
vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder
fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine
neuerliche Abnahme erforderlich.
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme
von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
bestätigt
der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die
Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung
tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.
Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht
dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine
Ausführung
möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung
ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die
Folge
eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer
nachträglichen
Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist
der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die
bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen
Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung
gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3.
Preise, Steuern
und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten
nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise
verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die
Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s,
Magnetbänder,
Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen
Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der
Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder
werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen
Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.
Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
Erfüllung
(Fertigstellung)
möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur
dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und
seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt.
Lieferverzögerungen
und Kostenerhöhungen,
die durch unrichtige, unvollständige oder
nachträglich
geänderte Angaben und Informationen bzw. zur
Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu
vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers
führen.
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme
umfassen, ist der
Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5.
Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für
den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme
und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist
der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit
oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Durchführung der
Lieferung
bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im
banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung
zweier
Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück
zu halten.
6.
Urheberrecht und
Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält
ausschließlich
das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im
Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl
Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch
den gegenständlichen Vertrag wird
lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung
durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der
Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall
volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche
Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mit
übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität
der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen
erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung
beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser
Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung
gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur
Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat
Schadenersatz zur Folge.
7.
Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer
vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
zurückzutreten,
wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den
Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die
außerhalb
der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden
den
Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer
mit
einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der
Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.
8.
Gewährleistung,
Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4
Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt.
2.4.
schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung
hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die
Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer
alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
Die
Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924
ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur
Übergabe
der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind
sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen
werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies
gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom
Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr
für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
unsachgemäße
Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen
und Parameter, Verwendung ungeeigneter
Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des
Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert
werden,
entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6.Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder
Ergänzung
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die
Gewährleistung
auf die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung
für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht
wieder
auf.
9.Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schäden,
sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im
Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von
Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen
Dritter
gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen.
10.Loyalität
Die
Vertragspartner verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern,
die an
der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen
Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate
nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der
dagegen verstoßende Vertragspartner ist
verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines
Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11.Datenschutz,
Geheimhaltung
Der
Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter,
die Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes
einzuhalten.
12.Sonstiges
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der
übrige
Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner
werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden,
die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13.Schlussbestimmungen
Soweit
nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen
ausschließlich nach österreichischem Recht, auch
dann,
wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für
eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes
für
den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Für
den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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